Brauche Material: Politik im 19.Jh. in Deutschland



hallo zusammen

ich suche schon im Netz wie verrückt, finde aber nur hier und da mal etwas.

Und zwar brauche ich Material bzw. Infos zum Thema "Politik in Deutschland im 19.Jh."

ich bedanke mich schonmal für die Hilfe! Wink
Hier, fand ich unter "Deutschland" bei wikipedia... wird einiges über die Politik im 19. Jahrhundert gesagt... vllt hilft es ja ansatzweise...

Politik

→ Hauptartikel: Politisches System Deutschlands, Föderalismus in Deutschland

Staatsgründung

Im Rahmen der Geschichte völkerrechtlicher Identität, zu der die Bundesrepublik Deutschland zählt, wurden bisher sechs Verfassungen in Kraft gesetzt; die Daten ihrer Konstituierung können vor allem unter staatsrechtlichen, aber auch ideengeschichtlichen Aspekten als Gründungsakte der Geschichte des seit 1871 existierenden Nationalstaates „Deutschland“ betrachtet werden. Nichtsdestoweniger macht die Tatsache, dass an diesem Tag die noch heute gültige Verfassung in Kraft getreten ist, den 24. Mai 1949 zum für die Gegenwart bedeutendsten Gründungsdatum.

Der Norddeutsche Bund, der 1866 als Militärbündnis gegründet worden war, erhielt zum 1. Juli 1867 eine Verfassung, die ihn in einen monarchischen Bundesstaat unter preußischer Führung umwandelte. Auf dieser Verfassung beruhen die nachfolgenden Verfassungen des Deutschen Reiches von 1871 und 1919 sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik von 1949, ferner gilt sie als Begründungsakt des von der Bundesrepublik noch heute innegehaltenen Völkerrechtssubjekts. Nach der Proklamation am 18. Januar 1871 trat am 16. April 1871 die Verfassung des Deutschen Reiches in Kraft. Verfassungsrechtlich handelte es sich dabei vor allem um den Beitritt souveräner Staaten (Bayern, Württemberg, Baden, Hessen) zum Norddeutschen Bund, dessen „Umbenennung“ in „Deutsches Reich“ und die Einführung des Kaisertitels. 1918/1919 erfolgte der Übergang zu einer neuen Staatsform: am 9. November 1918 wurde die „Deutsche Republik“ proklamiert, die mit dem In-Kraft-Treten der Verfassung am 11. August 1919 konstituiert wurde. Die auch Weimarer Verfassung genannte Konstitution galt während der Herrschaft der NSDAP 1933–1945 formell fort, war jedoch materiell überwiegend außer Kraft gesetzt. Im Nachkriegsdeutschland von 1945–1949 galt das Besatzungsrecht der Militärgouverneure und später der Hohen Kommissare des Alliierten Kontrollrats (Kontrollratsgesetze). 1949 wurden zwei Verfassungen in Kraft gesetzt. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde am 23. Mai 1949 verkündet und zum 24. Mai 1949 in Kraft gesetzt, wobei es aufgrund des Geltungsbereichs bis zur Deutschen Wiedervereinigung nur provisorischen Charakter besaß. Die erste Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik trat am 7. Oktober 1949 in Kraft und wurde am 9. April 1968 durch eine neue Verfassung ersetzt sowie 1974 revidiert. Zum 3. Oktober 1990 trat die DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei.

Siehe auch: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945

Staatsrecht
Politisches System Deutschlands

Als Völkerrechtssubjekt (Rechtspersönlichkeit im Völkerrecht) gilt die Bundesrepublik Deutschland nach herrschender Meinung als identisch mit dem 1867 zu einem Bundesstaat umgewandelten Norddeutschen Bund, der ab 1871 Deutsches Reich hieß.

Die Bundesrepublik ist die historisch jüngste Ausprägung des deutschen Nationalstaates, dessen Geschichte sich bis zur Einführung der bundesrepublikanischen Prinzipien des Grundgesetzes in verschiedene Phasen einteilen lässt:

* Norddeutscher Bund, 1867–1871 (1866 Militärbündnis)
* Deutsches Kaiserreich, 1871–1918
* Weimarer Republik, 1919–1933
* Zeit des Nationalsozialismus, 1933–1945: „Drittes Reich“ bzw. (ab 1943 offiziell) Großdeutsches Reich
* „Deutschland als Ganzes“ unter fremder Besatzung/Alliierter Kontrollrat, 1945–1949

Die deutschen Länder (Bundesländer) sind beschränkte Völkerrechtssubjekte, die mit Einwilligung der Bundesregierung eigene Verträge mit anderen Staaten eingehen dürfen (Art. 32 Absatz 3, Art. 24 Absatz 1 GG).[12] Die Bundesrepublik kann als die staatsrechtliche Verbindung ihrer Bundesländer angesehen werden. Demnach erhält sie erst durch diese Verbindung selbst Staatscharakter.[13]

Hauptstadt und Regierungssitz der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 22 Absatz 1 des Grundgesetzes Berlin. Nach Artikel 20 des Grundgesetzes ist die Bundesrepublik ein demokratischer, sozialer Bundesstaat. Bei diesem föderalen Rechtsstaat handelt es sich um eine parlamentarische Demokratie. Es gibt 16 Länder, von denen fünf wiederum in insgesamt 22 Regierungsbezirke untergliedert sind. Die Länder haben sich eigene Verfassungen gegeben.

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident mit vor allem repräsentativen Aufgaben. Protokollarisch gesehen folgen ihm der Präsident des Deutschen Bundestages, der Bundeskanzler und der jeweils amtierende Bundesratspräsident, der gemäß Grundgesetz den Bundespräsidenten vertritt.

Der Regierungschef Deutschlands ist der Bundeskanzler. Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt (Art. 63 GG), seine Amtszeit endet mit der Wahlperiode des Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG). Vor Ablauf der Wahlperiode des Bundestages kann der Bundeskanzler gegen seinen Willen nur dadurch aus dem Amt scheiden, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG, sogenanntes Konstruktives Misstrauensvotum). Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt (Art. 64 Abs. 1 GG), sie und der Bundeskanzler bilden die Bundesregierung (Art. 62 GG). Der Bundeskanzler besitzt die Richtlinienkompetenz für die Politik der Bundesregierung (Art. 65 Satz 1 GG). Die sehr starke Stellung des Bundeskanzlers hat dazu geführt, dass das politische System der Bundesrepublik Deutschland als „Kanzlerdemokratie“ bezeichnet wird.

Vertikale Verwaltungsstruktur DeutschlandsÜber dieses Bild

Als Bundesstaat ist Deutschland föderativ organisiert, das heißt, dass zwei Ebenen im politischen System existieren: die Bundesebene, die den Gesamtstaat Deutschland nach außen vertritt, und die Länderebene, die in jedem Bundesland einzeln existiert. Jede Ebene besitzt eigene Staatsorgane der Exekutive (ausführende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt). Die Länder wiederum bestimmen die Ordnung ihrer Städte und Gemeinden.

Die Kompetenz zur Gesetzgebung liegt bei den Bundesländern, wenn nicht eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes besteht (Art. 70 GG). In Fällen der ausschließlichen Gesetzgebung hat nur der Bund die Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG), in den Fällen der konkurrierenden Gesetzgebung liegt die Gesetzgebungsbefugnis vom Grundsatz her bei den Ländern, der Bund kann aber Gesetze erlassen, wenn dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist (Art. 72 GG).

Gesetzgebungsorgane des Bundes sind der Bundestag und der Bundesrat. Bundesgesetze werden vom Bundestag mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie werden wirksam, wenn der Bundesrat keinen Einspruch eingelegt hat oder, wenn das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wenn der Bundesrat dem Gesetz zustimmt (Art. 77 GG). Eine Änderung des Grundgesetzes ist nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates möglich (Art. 79 GG).

In den Bundesländern entscheiden die Länderparlamente über die Gesetze ihres Landes.

Obwohl die Abgeordneten der Parlamente nach dem Grundgesetz nicht weisungsgebunden sind, dominieren in der Praxis Vorentscheidungen in den Parteien die Gesetzgebung.

Die Exekutive wird auf Bundesebene durch die Bundesregierung gebildet, die durch den Bundeskanzler geleitet wird. Auf der Ebene der Länder leiten die Ministerpräsidenten, in Hamburg und Bremen die Präsidenten des Senats; in Berlin der Regierende Bürgermeister, die Exekutive. Auch die Länder sind parlamentarische Demokratien und deren Regierungschefs durch die Landtage und Senate gewählt. Die Verwaltungen des Bundes und der Länder werden jeweils durch die Fachminister geleitet, sie stehen an der Spitze der Behörden.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Ausführung der Bundesgesetze obliegt grundsätzlich den Bundesländern, sofern das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft oder zulässt (Art. 30, Art. 83 GG).

Siehe auch: Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945, Föderalismus in Deutschland
Suche auch in jedem Fall einmal nach den Themen:
- Arbeiterbewegung
- Geschichte der SPD
- Studentenbewegung
- Sozialistengesetze
- Deutsche Staatsgründung
- 48er Revolution
- konstitutionelle Monarchie
- marxistische Theorien

Gruß
MI
danke das ist ja super klasse! Damit komme ich weiter! Augenzwinkern Wink Danke

Auf Brauche Material: Politik im 19.Jh. in Deutschland antworten !